Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der S & P Schäffer und Peters GmbH für Geschäfte mit Unternehmern

 

1. Allgemeines

1.1
Für alle, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden.

1.2
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt der den Lieferungen und Leistungen zu Grunde liegenden Verträge, soweit S & P ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn S & P in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen oder Leistungen von S & P an den Auftraggeber.

2. Angebot und Auftragserteilung

2.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von S & P freibleibend und unverbindlich.

2.2
Aufträge und Abmachungen jeder Art werden erst durch Bestätigung von S & P verbindlich.

2.3
Die einem Angebot von S & P etwaig beigefügten Unterlagen, wie z. B. Abbildungen und Zeichnungen, sind nur dann maßgeblich, wenn sie von S & P ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt S & P vorbehalten; eine Weitergabe an Dritte ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.

2.4
Bei jedem Angebot von S & P sind vom Auftraggeber die technischen Hinweise zu dem betreffenden Produkt zu beachten, die im Internet unter www.s-u-p.de zur Kenntnis genommen und heruntergeladen werden können. Auf Verlangen des Auftraggebers übersendet S & P die jeweiligen technischen Hinweise in Schriftform dem Auftraggeber.

2.5
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Offenbach Gabold & Bleul KG, Goethering 59, 63067 Offenbach, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-offenbach.de/EU-DSGVO oder auf Anfrage per E-Mail/Fax/Post.

3. Lieferfristen

3.1
Die Lieferverpflichtung von S & P steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

3.2
Von S & P genannte Liefertermine und – fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von S & P ausdrücklich als verbindlich anerkannt worden sind. Teillieferungen sind S & P gestattet.

3.3
Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerungen oder Lieferungseinstellungen sind, soweit sie nicht auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von
S & P zurückgehen, ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht des Auftraggebers, sich vom zugrunde liegenden Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

3.4
Höhere Gewalt, z. B. Streik, Feuer oder Verkehrssperrung, sowie sonstige Umstände, die S & P oder den Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen S & P, die Lieferung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.5
Eine entsprechende, von dem Vorlieferanten von S & P abgegebene Erklärung gilt als ausreichender Beweis, dass S & P an der Lieferung gemäß Ziffer 3.4 gehindert ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von S & P 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt S & P 2 % Skonto auf die Netto-Rechnungssumme. S & P ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne das S & P Verzugseintritt nachweisen muss.

4.2
Gegenansprüche berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Zurückhaltung oder zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.3
Bei Nichteinhaltung der gewährten Zahlungsfrist oder bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers ist S & P berechtigt, alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorkasse zu verlangen.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1
Ein etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versandware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.

5.2
Mit Übergabe der Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes von S & P, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Lieferverzögerungen, die der Spediteur oder Frachtführer zu vertreten haben.

6. Gewährleistung

6.1
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung schuldet S & P die Lieferung der Ware in handelsüblicher Beschaffenheit, die durch die für das jeweilige Produkt betreffenden technischen Hinweise gemäß Ziffer 2.4 sowie die technischen Angaben in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von S & P konkretisiert wird.

6.2
S & P übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler des Auftraggebers zurückzuführen sind. Die Rücksendung von S & P vom Auftraggeber überlassener Unterlagen erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr.

6.3
Ein Mangel kann von S & P nur dann anerkannt werden, wenn der Auftraggeber alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens 8 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall vor Verarbeitung, Bearbeitung, Vermischung oder Weiterversand S & P gegenüber schriftlich rügt.

6.4
Zeigt sich nach Ablauf der 8-Tages-Frist ein solcher Mangel, der auch im Falle sorgfältiger Prüfung bei Eingang der Ware nicht entdeckt werden konnte, so hat die Mängelanzeige S & P gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware ebenso wie im Fall der nicht erfolgten Rüge bei von Anfang an offensichtlichen Mängeln innerhalb der 8-Tages-Frist als genehmigt.

6.5
Die Verjährungsfrist für gegen S & P gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem S & P zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit S & P verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Auftraggeber gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu erbringen hat.

6.6
Für das Vorhandensein eines Mangels ist der Auftraggeber beweispflichtig. Er hat S & P auf Verlangen daher die gerügte Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6.7
Bei einer berechtigten Mängelrüge wird S & P den Mangel nach Wahl des Auftraggebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

6.8
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn
- die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist und S & P ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde;
- wenn sie von S & P verweigert oder unzumutbar verzögert wird;
- wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen oder
- wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

6.9
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, schließt S & P für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von S & P.

6.10
Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Ware sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich von S & P als Vertragsbestandteil akzeptiert wurden. Bezugnahme auf DIN-Normen, Warenmuster oder Proben stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware bzw. Sache dar.

6.11
Führen vom Auftraggeber gelieferte Daten zu Fehlproduktionen, berechnet S & P die entstandenen Kosten. Führen vom Auftraggeber übersandte Viren verseuchte oder systemgefährdende Datenträger und Daten zu einem Schaden bei S & P, ist der Auftraggeber zu dessen Ersatz verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
S & P behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, aus auch gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von S & P in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2
Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an S & P ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung oder in Verbindung zusammen mit einer S & P nicht gehörenden Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. S & P nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von S & P, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
S & P verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen S & P gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. S & P kann verlangen, dass der Auftraggeber S & P die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.3
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für S & P vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht S & P gehörenden Waren, steht S & P der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber S & P im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für S & P verwahrt.

7.4
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist S & P auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

7.5
Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber S & P sofort zu unterrichten; S & P entstehende Kosten der Abwehr trägt der Auftraggeber.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Offenbach am Main, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.